Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 128/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 128/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 128/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Ausschlußbestimmung.

Paragraph 3,

Von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Hilfeleistungen sind ausgeschlossen:

  1. Litera a
    Personen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war;
  2. Litera b
    Personen, die von einem österreichischen Gericht wegen eines Verbrechens oder von einem ausländischen Gericht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurden, die nach österreichischem Recht ein Verbrechen ist, wenn diese Verurteilung im Zeitpunkte der Antragstellung noch nicht tilgbar ist und die Straftat auf einen solchen Mangel an sittlichen Hemmungen hinweist, der den Antragsteller einer Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz unwürdig erscheinen läßt;
  3. Litera c
    Personen, welche wegen Handlungen im Dienst einer ausländischen Macht festgenommen wurden; der Dienst in der deutschen Wehrmacht oder bei deutschen Dienststellen bis zum 9. Mai 1945 gilt bei Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht als Dienst einer ausländischen Macht;
  4. Litera d
    Personen, die während ihrer ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) zum Schaden ihrer Mitgefangenen mit den Behörden der Staaten zusammengearbeitet haben, die die Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) veranlaßt haben, sowie Personen, deren Angaben zur Anhaltung eines österreichischen Staatsbürgers durch eine ausländische Macht geführt haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

10000305

Dokumentnummer

NOR12005683

alte Dokumentnummer

N1195811252Q