Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1958Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
Geltendmachung der Ansprüche.
§ 4.Paragraph 4,
Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz erlöschen, wenn sie nicht bis spätestens 30. Juni 1959 geltend gemacht werden. Personen, die erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) nach Österreich zurückkehren, haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem Tage ihrer Rückkehr nach Österreich geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Dokumentnummer
NOR12005685
alte Dokumentnummer
N1195811253Q