Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1958Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind die §§ 45 und 46 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, nicht auf Wertpapiere anzuwenden, die durch oder für deutsche physische Personen, falls sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche Urkunde glaubhaft machen, oder durch oder für eine deutsche juristische Person, die den Sitz am 27. Juli 1955 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin hatte, angemeldet wurden oder werden.Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind die Paragraphen 45 und 46 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, nicht auf Wertpapiere anzuwenden, die durch oder für deutsche physische Personen, falls sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche Urkunde glaubhaft machen, oder durch oder für eine deutsche juristische Person, die den Sitz am 27. Juli 1955 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin hatte, angemeldet wurden oder werden. (2)Absatz 2,Bei Anmeldungen gemäß §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 9 durch oder für deutsche physische Personen ist deren deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 3 des Vermögensvertrages) durch Vorlage einer von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellenden Urkunde glaubhaft zu machen.Bei Anmeldungen gemäß Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 und 9 durch oder für deutsche physische Personen ist deren deutsche Staatsangehörigkeit (Artikel 3, des Vermögensvertrages) durch Vorlage einer von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellenden Urkunde glaubhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12005733
alte Dokumentnummer
N1195811396S