Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1958Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Soweit auf Grund einer Anmeldung einer in § 7 Abs. 1 bezeichneten juristischen Person Wertpapiere bereinigt wurden, hat die Republik Österreich die mit diesen Anmeldungen verbundenen Beiträge (§ 28 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) im Wege der Anmeldestellen zu vergüten. Die Vergütung ist spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Anmeldestelle schriftlich zu verlangen.Soweit auf Grund einer Anmeldung einer in Paragraph 7, Absatz eins, bezeichneten juristischen Person Wertpapiere bereinigt wurden, hat die Republik Österreich die mit diesen Anmeldungen verbundenen Beiträge (Paragraph 28, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) im Wege der Anmeldestellen zu vergüten. Die Vergütung ist spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Anmeldestelle schriftlich zu verlangen.
(2)Absatz 2,Die Beiträge, die auf Wertpapiere entfallen, die auf deutsche physische Personen nach den Bestimmungen des Vermögensvertrages nicht übertragen werden, hat die Republik Österreich im Wege der Anmeldestellen zu vergüten. Die Vergütung ist,
wennwenn die Übertragung der Wertpapiere begehrt wurde, spätestens binnen sechs Monaten nach
Empfang der Ablehnung dieses Begehrens, |
wennwenn ein solches Begehren nicht gestellt wurde, spätestens binnen sechs Monaten nach Ende der
Frist für die Stellung dieses Begehrens |
zu verlangen.
(3)Absatz 3,Wird auf Grund eines rechtzeitigen Verlangens nicht binnen sechs Monaten der Beitrag vergütet, so hat auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die Prüfstelle über den Anspruch gemäß Abs. 1 oder 2 zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und der Finanzprokuratur zuzustellen. § 16 Abs. 3 und § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Wird auf Grund eines rechtzeitigen Verlangens nicht binnen sechs Monaten der Beitrag vergütet, so hat auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die Prüfstelle über den Anspruch gemäß Absatz eins, oder 2 zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und der Finanzprokuratur zuzustellen. Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12005734
alte Dokumentnummer
N1195811397S