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§ 8

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 132/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute08.07.1958 BGBl. Nr. 132/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 132/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Soweit auf Grund einer Anmeldung einer in Paragraph 7, Absatz eins, bezeichneten juristischen Person Wertpapiere bereinigt wurden, hat die Republik Österreich die mit diesen Anmeldungen verbundenen Beiträge (Paragraph 28, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) im Wege der Anmeldestellen zu vergüten. Die Vergütung ist spätestens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Anmeldestelle schriftlich zu verlangen.
  2. Absatz 2,Die Beiträge, die auf Wertpapiere entfallen, die auf deutsche physische Personen nach den Bestimmungen des Vermögensvertrages nicht übertragen werden, hat die Republik Österreich im Wege der Anmeldestellen zu vergüten. Die Vergütung ist,

    wenn die Übertragung der Wertpapiere begehrt wurde, spätestens binnen sechs Monaten nach

Empfang der Ablehnung dieses Begehrens,

wenn ein solches Begehren nicht gestellt wurde, spätestens binnen sechs Monaten nach Ende der

Frist für die Stellung dieses Begehrens

zu verlangen.

  1. Absatz 3,Wird auf Grund eines rechtzeitigen Verlangens nicht binnen sechs Monaten der Beitrag vergütet, so hat auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die Prüfstelle über den Anspruch gemäß Absatz eins, oder 2 zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und der Finanzprokuratur zuzustellen. Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000307

Dokumentnummer

NOR12005734

alte Dokumentnummer

N1195811397S