Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1958Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nicht-Mitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.
Diese Konvention bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Nach dem 1. Jänner 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder Nicht-Mitgliedstaat, der, wie oben erwähnt, eine Einladung erhalten hat, der Konvention beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Schlagworte
UdSSR, Mandatsgebiet
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12005850
Alte Dokumentnummer
N1195813232R