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Art. 2

Fassungen
ab 17.06.1958 — BGBl. Nr. 91/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute17.06.1958 BGBl. Nr. 91/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.06.1958BGBl. Nr. 91/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel römisch zwei

In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

  1. Litera a
    Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
  2. Litera b
    Zufügung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
  3. Litera c
    vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
  4. Litera d
    Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
  5. Litera e
    gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Schlagworte

UdSSR, Mandatsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10000317

Dokumentnummer

NOR12005841

alte Dokumentnummer

N1195813223R