Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1958Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 5 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 5, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben.Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel römisch drei angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben.
Schlagworte
UdSSR, Mandatsgebiet
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12005845
Alte Dokumentnummer
N1195813227R