Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 538/1975Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.
I. Die Bundesentschädigungskommission.römisch eins. Die Bundesentschädigungskommission. |
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§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (Paragraph 21, Absatz 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.
(2)Absatz 2,Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 18 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 18, des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß Paragraph 26, des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12008181
alte Dokumentnummer
N11975126120