Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1959Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bundesentschädigungskommission ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit von Senaten, die bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden (Außensenat), obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.
(3)Absatz 3,Die im Sprengel eines Außensenates anfallenden Sachen kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission nur dann einem Senat in Wien zuweisen, wenn ein Mitglied aus dem Richterstande bei dem Außensenat sich aus Gründen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 einer Amtstätigkeit zu enthalten hat.Die im Sprengel eines Außensenates anfallenden Sachen kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission nur dann einem Senat in Wien zuweisen, wenn ein Mitglied aus dem Richterstande bei dem Außensenat sich aus Gründen des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 einer Amtstätigkeit zu enthalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12005897
alte Dokumentnummer
N11959126130