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§ 3

Fassungen
ab 30.10.1975 — BGBl. Nr. 538/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute30.10.1975 BGBl. Nr. 538/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1975,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.10.1975BGBl. Nr. 538/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch zwei. Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Bundesentschädigungskommission obliegen ihrem Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Für den Fall, daß für Geschäfte derselben Art vom Bundesministerium für Finanzen mehrere Senate bestimmt werden, sind vom Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission jeweils im voraus für die Dauer eines Jahres die Geschäfte unter die Senate derselben Art zu verteilen. Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Senaten derselben Art kann im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmänner sowohl für die Vorsitzenden als für die Mitglieder eintreten.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat die Senate einzuberufen und die zur Vorbereitung der Verhandlung nötigen Anordnungen zu treffen.
  5. Absatz 5,Hat ein Entschädigungswerber (Geschädigter, Berechtigter) mehrere Finanzlandesdirektionen befaßt, so kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bestimmen, vor welchem Senat die Sache gemeinsam zu behandeln ist. In Fällen des Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes, betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, richtet sich die Zuständigkeit der Senate nach dem Sitz der vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten zuständigen Finanzlandesdirektion. In Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, Litera c, müssen den Senaten als Beisitzer der zweiten Gruppe jene Personen beigezogen werden, die von den gesetzlichen Berufsvertretungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes aus dem Kreise der Umsiedler und Vertriebenen entsendet werden.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat bei Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission nach Tunlichkeit Vorsorge zu treffen, daß bei Entscheidungen über Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 11, des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes und gemäß Paragraph 12, des Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes einheitlich vorgegangen wird.

Schlagworte

Geschäftsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12008184

alte Dokumentnummer

N11975126140

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/202/P3/NOR12008184