(5)Absatz 5,Hat ein Entschädigungswerber (Geschädigter, Berechtigter) mehrere Finanzlandesdirektionen befaßt, so kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bestimmen, vor welchem Senat die Sache gemeinsam zu behandeln ist. In Fällen des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes, betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, richtet sich die Zuständigkeit der Senate nach dem Sitz der vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten zuständigen Finanzlandesdirektion. In Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 2 lit. c müssen den Senaten als Beisitzer der zweiten Gruppe jene Personen beigezogen werden, die von den gesetzlichen Berufsvertretungen gemäß § 17 Abs. 2 des Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes aus dem Kreise der Umsiedler und Vertriebenen entsendet werden.Hat ein Entschädigungswerber (Geschädigter, Berechtigter) mehrere Finanzlandesdirektionen befaßt, so kann der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission bestimmen, vor welchem Senat die Sache gemeinsam zu behandeln ist. In Fällen des Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes, betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, richtet sich die Zuständigkeit der Senate nach dem Sitz der vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten zuständigen Finanzlandesdirektion. In Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, Litera c, müssen den Senaten als Beisitzer der zweiten Gruppe jene Personen beigezogen werden, die von den gesetzlichen Berufsvertretungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetzes aus dem Kreise der Umsiedler und Vertriebenen entsendet werden.