Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1959Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission obliegt ferner die Besorgung der laufenden Geschäfte der Bundesentschädigungskommission, soweit die Besorgung nicht von ihm der Geschäftsstelle (§ 10) übertragen wird.Dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission obliegt ferner die Besorgung der laufenden Geschäfte der Bundesentschädigungskommission, soweit die Besorgung nicht von ihm der Geschäftsstelle (Paragraph 10,) übertragen wird.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat die Tätigkeit der Geschäftsstellen zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12005898
alte Dokumentnummer
N11959126150