Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1959Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
IV. Bearbeitung der Geschäftsstücke.römisch vier. Bearbeitung der Geschäftsstücke. |
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§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der Bundesentschädigungskommission sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium für Finanzen beigestellt wird.
(2)Absatz 2,Die Kanzleigeschäfte eines Außensenates sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist, bei der der Außensenat gebildet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12005904
alte Dokumentnummer
N11959126210