Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1959Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesentschädigungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen. Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Behelfe zu führen:
je ein Register für die im § 12 genannten Geschäftsfälle;je ein Register für die im Paragraph 12, genannten Geschäftsfälle;
ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis (Kartei);
eine Sammlung der nach § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu erstattenden Gutachten.eine Sammlung der nach Paragraph 26, des Besatzungsschädengesetzes zu erstattenden Gutachten.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12005905
alte Dokumentnummer
N11959126220