Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 30.10.1975 — BGBl. Nr. 538/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute30.10.1975 BGBl. Nr. 538/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1975,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.10.1975BGBl. Nr. 538/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsstücke sind von der Geschäftsstelle mit einem Aktenzeichen zu versehen, das aus der Kurzbezeichnung der Bundesentschädigungskommission und einem Hinweis auf den Gegenstand des jeweiligen Geschäftsstückes besteht. Dem Aktenzeichen sind die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen. Sind mehrere Senate bestimmt worden, so sind dem Aktenzeichen weiters die den Senaten zugewiesenen Zahlen voranzusetzen.
  2. Absatz 2,Sind mehrere Fälle eines Entschädigungswerbers (Geschädigten, Berechtigten) unter verschiedenen Aktenzeichen anhängig, so bestimmt der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission, welche Aktenzahl führend ist.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission kann, sofern dies im Interesse der Ersparung von Zeit- und Arbeitsaufwand gelegen ist, auch die Vereinigung mehrerer, dieselbe Person oder denselben Schadensfall betreffenden Akten in einen führenden Akt verfügen. Nimmt der Vorsitzende eines Senates oder der Leiter der Geschäftsstelle wahr, daß ein Anlaß zur Vereinigung mehrerer Akten in einen führenden Akt besteht, so hat er unter gleichzeitiger Vorlage der Akten die Entscheidung des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12008194

alte Dokumentnummer

N11975126230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/202/P12/NOR12008194