Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1959Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.
(2)Absatz 2,Die schriftlichen Ausfertigungen der Bundesentschädigungskommission sind mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission oder des Vorsitzenden des betreffenden Senates zu versehen. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann die Beglaubigung des vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle treten.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12005906
alte Dokumentnummer
N11959126240