Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1959Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
III. Verfahren.römisch drei. Verfahren. |
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§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende jedes Senates hat die zur Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat die Geschäfte unter die Mitglieder zu verteilen; er kann einen Berichterstatter bestellen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Senates hat die Sitzungen und Verhandlungen zu leiten.
(3)Absatz 3,Soweit eine Beeidigung von Sachverständigen erforderlich ist, hat sie der Vorsitzende des Senates vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende des Senates hat die Abstimmung zu leiten.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende des Senates hat die Durchführung der Beschlüsse des Senates zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12005900
alte Dokumentnummer
N11959126170