Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 12.09.1959 — BGBl. Nr. 202/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute12.09.1959 BGBl. Nr. 202/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.09.1959BGBl. Nr. 202/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch drei. Verfahren.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende jedes Senates hat die zur Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat die Geschäfte unter die Mitglieder zu verteilen; er kann einen Berichterstatter bestellen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Senates hat die Sitzungen und Verhandlungen zu leiten.
  3. Absatz 3,Soweit eine Beeidigung von Sachverständigen erforderlich ist, hat sie der Vorsitzende des Senates vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Senates hat die Abstimmung zu leiten.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende des Senates hat die Durchführung der Beschlüsse des Senates zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005900

alte Dokumentnummer

N11959126170

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/202/P6/NOR12005900