Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 12.09.1959 — BGBl. Nr. 202/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute12.09.1959 BGBl. Nr. 202/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.09.1959BGBl. Nr. 202/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben:
    1. Litera a
      In Senaten nach Paragraph eins, Absatz eins, stimmt zuerst das Mitglied der zweiten Gruppe, sodann das Mitglied der ersten Gruppe (Paragraph 21, des Besatzungsschädengesetzes) und zuletzt der Vorsitzende ab.
    2. Litera b
      In verstärkten Senaten nach Paragraph eins, Absatz 2, stimmen die Mitglieder der zweiten Gruppe zuerst, und zwar das dem Lebensalter jüngere Mitglied vor dem älteren; sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe, und zwar das rangjüngere Mitglied vor dem rangälteren. Ein Beamter der Verwendungsgruppe B stimmt jedenfalls vor einem Beamten der Verwendungsgruppe A. Zuletzt stimmt der Vorsitzende ab.
    3. Litera c
      Im Senat nach Paragraph eins, Absatz 3, stimmt das rangältere Mitglied vor dem rangjüngeren und zuletzt der Vorsitzende ab.
    Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser zuerst ab.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005901

alte Dokumentnummer

N11959126180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/202/P7/NOR12005901