Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1959Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben:
In Senaten nach § 1 Abs. 1 stimmt zuerst das Mitglied der zweiten Gruppe, sodann das Mitglied der ersten Gruppe (§ 21 des Besatzungsschädengesetzes) und zuletzt der Vorsitzende ab.In Senaten nach Paragraph eins, Absatz eins, stimmt zuerst das Mitglied der zweiten Gruppe, sodann das Mitglied der ersten Gruppe (Paragraph 21, des Besatzungsschädengesetzes) und zuletzt der Vorsitzende ab.
In verstärkten Senaten nach § 1 Abs. 2 stimmen die Mitglieder der zweiten Gruppe zuerst, und zwar das dem Lebensalter jüngere Mitglied vor dem älteren; sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe, und zwar das rangjüngere Mitglied vor dem rangälteren. Ein Beamter der Verwendungsgruppe B stimmt jedenfalls vor einem Beamten der Verwendungsgruppe A. Zuletzt stimmt der Vorsitzende ab.In verstärkten Senaten nach Paragraph eins, Absatz 2, stimmen die Mitglieder der zweiten Gruppe zuerst, und zwar das dem Lebensalter jüngere Mitglied vor dem älteren; sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe, und zwar das rangjüngere Mitglied vor dem rangälteren. Ein Beamter der Verwendungsgruppe B stimmt jedenfalls vor einem Beamten der Verwendungsgruppe A. Zuletzt stimmt der Vorsitzende ab.
Im Senat nach § 1 Abs. 3 stimmt das rangältere Mitglied vor dem rangjüngeren und zuletzt der Vorsitzende ab.Im Senat nach Paragraph eins, Absatz 3, stimmt das rangältere Mitglied vor dem rangjüngeren und zuletzt der Vorsitzende ab.
Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser zuerst ab.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12005901
alte Dokumentnummer
N11959126180