Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1959Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 1
Die Mitglieder der Kommission genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
in den Staaten, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen, Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für ihre Ehegatten.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12005916
alte Dokumentnummer
N1195913022P