Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1959Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 2
Die Reisen der Mitglieder der Kommission zum und vom Konferenzort der Kommission dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.
Den Mitgliedern der Kommission werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:
von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden;
von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12005917
alte Dokumentnummer
N1195913023P