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Art. 3

Fassungen
ab 13.11.1958 — BGBl. Nr. 13/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute13.11.1958 BGBl. Nr. 13/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

13.11.1958BGBl. Nr. 13/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 3

Um den Mitgliedern der Kommission volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000334

Dokumentnummer

NOR12005918

alte Dokumentnummer

N1195913024P