Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1959Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 4
Die Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern der Kommission nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten zu sichern. Die Kommission ist allein befugt, die Immunität ihrer Mitglieder aufzuheben; sie hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität eines ihrer Mitglieder in jedem Falle aufzuheben, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12005919
alte Dokumentnummer
N1195913025P