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Art. 7

Fassungen
ab 13.11.1958 — BGBl. Nr. 13/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute13.11.1958 BGBl. Nr. 13/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.11.1958BGBl. Nr. 13/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 7

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und die Namen der Mitglieder, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 15. Dezember 1956 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012

Gesetzesnummer

10000334

Dokumentnummer

NOR12005922

alte Dokumentnummer

N1195913028P