Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (2. Protokoll)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1959Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 6
Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es drei Mitglieder des Europarates gemäß Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
Für jedes Mitglied, welches es in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Protokoll mit dem Tage der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Dokumentnummer
NOR12005921
Alte Dokumentnummer
N1195913027P