Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 10.
(1)Absatz eins,Das unbewegliche Vermögen des Sendestaates, das für die Unterbringung der Konsulate oder für Wohnzwecke der Konsuln, der Beamten des Konsulardienstes und der Mitarbeiter des Konsulates sowie deren Familienangehörigen dient, ist im Empfangsstaat von allen Abgaben befreit, die vom Besitz, der Übertragung oder für die Benützung unbeweglichen Vermögens erhoben werden.
(2)Absatz 2,Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Entgelte für besondere Leistungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von Unternehmungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005970
alte Dokumentnummer
N1196013672R