Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 9.
(1)Absatz eins,Die Konsuln, die Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, die Mitarbeiter des Konsulates unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.
(2)Absatz 2,Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates werden unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit außer den Befreiungen nach Absatz 1 im Empfangsstaat die gleichen Steuerbefreiungen gewährt, die den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und den Mitarbeitern des Konsulates irgendeines dritten Staates zustehen. Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden Familienangehörigen, sofern diese Staatsangehörige des Sendestaates sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005969
alte Dokumentnummer
N1196013671R