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Art. 9

Fassungen
ab 19.01.1960 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute19.01.1960 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.01.1960BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Die Konsuln, die Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, die Mitarbeiter des Konsulates unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.
  2. Absatz 2,Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates werden unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit außer den Befreiungen nach Absatz 1 im Empfangsstaat die gleichen Steuerbefreiungen gewährt, die den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und den Mitarbeitern des Konsulates irgendeines dritten Staates zustehen. Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden Familienangehörigen, sofern diese Staatsangehörige des Sendestaates sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

10000347

Dokumentnummer

NOR12005969

alte Dokumentnummer

N1196013671R