Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 12.
(1)Absatz eins,Auf Vorladung eines Gerichtes des Empfangsstaates haben die Konsuln, die Beamten des Konsulardienstes und die Mitarbeiter des Konsulates als Zeugen vor Gericht auszusagen. Maßnahmen gegen einen Konsul oder gegen einen Beamten des Konsulardienstes zur Erzwingung des Erscheinens vor Gericht als Zeuge oder der Ablegung einer Zeugenaussage sind unzulässig.
(2)Absatz 2,Falls ein Konsul oder ein Beamter des Konsulardienstes aus dienstlich begründetem Anlaß oder aus in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Gründen nicht vor Gericht erscheinen kann, hat er das Gericht davon zu verständigen und die Zeugenaussage in den Räumen des Konsulates oder in seiner Wohnung abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Leistung des Eides wird von Konsuln, Beamten des Konsulardienstes und Mitarbeitern des Konsulates nicht verlangt.
(4)Absatz 4,Konsuln, Beamte des Konsulardienstes und Mitarbeiter des Konsulates können die Zeugenaussage über Umstände ablehnen, die ihre amtliche Tätigkeit betreffen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 sind auch im Verfahren vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005972
alte Dokumentnummer
N1196013674R