Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 19.01.1960 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute19.01.1960 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

19.01.1960BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 12.

  1. Absatz eins,Auf Vorladung eines Gerichtes des Empfangsstaates haben die Konsuln, die Beamten des Konsulardienstes und die Mitarbeiter des Konsulates als Zeugen vor Gericht auszusagen. Maßnahmen gegen einen Konsul oder gegen einen Beamten des Konsulardienstes zur Erzwingung des Erscheinens vor Gericht als Zeuge oder der Ablegung einer Zeugenaussage sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Falls ein Konsul oder ein Beamter des Konsulardienstes aus dienstlich begründetem Anlaß oder aus in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Gründen nicht vor Gericht erscheinen kann, hat er das Gericht davon zu verständigen und die Zeugenaussage in den Räumen des Konsulates oder in seiner Wohnung abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Leistung des Eides wird von Konsuln, Beamten des Konsulardienstes und Mitarbeitern des Konsulates nicht verlangt.
  4. Absatz 4,Konsuln, Beamte des Konsulardienstes und Mitarbeiter des Konsulates können die Zeugenaussage über Umstände ablehnen, die ihre amtliche Tätigkeit betreffen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 sind auch im Verfahren vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

10000347

Dokumentnummer

NOR12005972

alte Dokumentnummer

N1196013674R