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Art. 13

Fassungen
ab 19.01.1960 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute19.01.1960 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

19.01.1960BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 13.

  1. Absatz eins,Der amtliche Schriftverkehr der Konsulate ist ohne Rücksicht auf die Art des verwendeten Nachrichtenmittels unverletzlich und darf keiner Kontrolle unterzogen werden.
  2. Absatz 2,Im Verkehr mit den Behörden des Sendestaates haben die Konsulate das Recht, Codes zu benützen und sich diplomatischer Kuriere zu bedienen. Bei Benützung der üblichen Nachrichtenmittel finden auf die Konsulate dieselben Tarife Anwendung wie auf die diplomatischen Vertretungen.
  3. Absatz 3,Die Konsulararchive sind unverletzlich. Nichtamtliche Schriftstücke dürfen nicht im Konsulararchiv aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Die Amtsräume der Konsulate sind unverletzlich. Ohne Einwilligung des Konsuls dürfen die Behörden des Empfangsstaates in den Amtsräumen wie auch in den dem persönlichen Gebrauch dienenden Wohnräumen des Konsuls keine wie immer gearteten Zwangsmaßnahmen durchführen.

Schlagworte

Archiv

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

10000347

Dokumentnummer

NOR12005973

alte Dokumentnummer

N1196013675R