Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 16.
(1)Absatz eins,Die Konsuln haben das Recht, Staatsangehörige des Sendestaates, die wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren, vor Gerichten und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates zu vertreten; dies gilt auch für juristische Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben.
(2)Absatz 2,Diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmt oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernommen haben.
(3)Absatz 3,Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, durch welche die Vertretung oder die Verteidigung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005976
alte Dokumentnummer
N1196013678R