Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 17.
Die Konsuln haben das Recht,
1.Ziffer eins die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;
2.Ziffer 2 ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005977
alte Dokumentnummer
N1196013679R