Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 18.
(1)Absatz eins,Die Konsuln haben, sofern die Rechtsvorschriften des Sendestaates sie hiezu ermächtigen, das Recht,
Geburts- und Sterbefälle der Staatsangehörigen des Sendestaates zu beurkunden;
Eheschließungen und Ehescheidungen zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates zu beurkunden;
eine Adoption durchzuführen, wenn der Adoptierende und der Adoptierte Staatsangehörige des Sendestaates sind.
(2)Absatz 2,Ob und inwieweit die im Absatz 1 angeführte Tätigkeit der Konsuln im Empfangsstaat wirksam ist, richtet sich ausschließlich nach dessen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005978
alte Dokumentnummer
N1196013680R