Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 23.
(1)Absatz eins,Hatte ein Staatsangehöriger des Sendestaates seinen letzten Wohnsitz im Empfangsstaat, so haben die Behörden dieses Staates mit Bezug auf seinen im Empfangsstaat befindlichen beweglichen Nachlaß die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden, wenn dies die gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder Vermächtnisnehmer, die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat oder in einem dritten Staate haben, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers beantragen.
(2)Absatz 2,Andernfalls ist der bewegliche Nachlaß nach Maßgabe des Artikels 24 dem Konsul zu übergeben. Dieser verfährt mit dem Vermögen gemäß den Rechtsvorschriften des Sendestaates.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005983
alte Dokumentnummer
N1196013685R