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Art. 24

Fassungen
ab 19.01.1960 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute19.01.1960 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

19.01.1960BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 24.

  1. Absatz eins,Für die Anmeldung von den Nachlaß betreffenden Ansprüchen von Erben, sofern Artikel 23 Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangte, und von Gläubigern oder anderen interessierten Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Empfangsstaat oder in einem dritten Staate haben, gilt die im Artikel 23 Absatz 1 festgesetzte Frist.
  2. Absatz 2,Der Teil des Nachlasses, der innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Artikel 23 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht zur Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche verwendet worden ist oder der in keinem Zusammenhang mit den Ansprüchen steht, derentwegen ein Verfahren zu ihrer Geltendmachung eingeleitet worden ist, ist dem Konsul zu übergeben.
  3. Absatz 3,Die Übergabe des Nachlaßvermögens nach Absatz 2 oder dessen Verbringung durch den Konsul erfolgt unter Bedachtnahme auf die devisenrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

10000347

Dokumentnummer

NOR12005984

alte Dokumentnummer

N1196013686R