Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 24.
(1)Absatz eins,Für die Anmeldung von den Nachlaß betreffenden Ansprüchen von Erben, sofern Artikel 23 Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangte, und von Gläubigern oder anderen interessierten Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Empfangsstaat oder in einem dritten Staate haben, gilt die im Artikel 23 Absatz 1 festgesetzte Frist.
(2)Absatz 2,Der Teil des Nachlasses, der innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Artikel 23 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht zur Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche verwendet worden ist oder der in keinem Zusammenhang mit den Ansprüchen steht, derentwegen ein Verfahren zu ihrer Geltendmachung eingeleitet worden ist, ist dem Konsul zu übergeben.
(3)Absatz 3,Die Übergabe des Nachlaßvermögens nach Absatz 2 oder dessen Verbringung durch den Konsul erfolgt unter Bedachtnahme auf die devisenrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005984
alte Dokumentnummer
N1196013686R