Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 25.
(1)Absatz eins,Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates, der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte, in diesem Staate während einer Reise gestorben, so sind die von ihm mitgeführten Gegenstände ohne weiteres dem Konsul zu übergeben.
(2)Absatz 2,Der Konsul, dem diese Gegenstände übergeben worden sind, hat nach Maßgabe ihres Wertes die während des Aufenthaltes im Empfangsstaat gemachten Schulden des Verstorbenen zu berichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 ist Artikel 24 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005985
alte Dokumentnummer
N1196013687R