Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 19.01.1960 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute19.01.1960 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

19.01.1960BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 27

Die Konsuln können den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates geeignete Personen als Vormünder oder Kuratoren für Staatsangehörige des Sendestaates oder für Vermögen dieser Staatsangehörigen, falls es ohne Aufsicht geblieben ist, vorschlagen. Die erwähnten Gerichte und Behörden sollen solchen Vorschlägen des Konsuls entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Gründe sind den Konsuln mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

10000347

Dokumentnummer

NOR12005987

alte Dokumentnummer

N1196013689R