Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 28.
(1)Absatz eins,Die Konsuln können persönlich oder durch ihre Bevollmächtigten Schiffen, die unter der Flagge des Sendestaates fahren und einen Hafen oder eine andere Anlegestelle in ihrem Amtsbereich angelaufen haben, Hilfe und Unterstützung angedeihen lassen.
(2)Absatz 2,Falls die Gerichte oder sonst zuständige Organe des Empfangsstaates irgendwelche Zwangsmaßnahmen auf solchen Schiffen zu ergreifen beabsichtigen, ist der Konsul hievon zu verständigen; er hat das Recht, bei der Durchführung dieser Maßnahmen anwesend zu sein. Dies gilt nicht für Fälle, in denen solche Maßnahmen auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Schiffsführers durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005988
alte Dokumentnummer
N1196013690R