Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 19.01.1960 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute19.01.1960 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

19.01.1960BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 29.

Wenn in dem Empfangsstaat ein Schiff, das unter der Flagge des Sendestaates fährt, Schiffbruch erleidet, auf Grund aufläuft, strandet oder eine andere Havarie erleidet, haben die zuständigen Behörden unverzüglich den Konsul zu benachrichtigen und ihm die von ihnen zur Rettung der Menschen, des Schiffes und der Ladung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sie haben dem Konsul die nötige Unterstützung bei den von ihm getroffenen, mit der Havarie des Schiffes zusammenhängenden Maßnahmen angedeihen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

10000347

Dokumentnummer

NOR12005989

Alte Dokumentnummer

N1196013691R