Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 15.01.1960 — BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute15.01.1960 BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

15.01.1960BGBl. Nr. 42/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 29

  1. Absatz eins,Fällt der Gegenstand einer Streitigkeit nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei in die Zuständigkeit ihrer Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, so kann diese Partei Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren unterworfen wird, bevor die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist eine endgültige Entscheidung getroffen hat.
  2. Absatz 2,Ist eine endgültige Entscheidung im innerstaatlichen Rechtsbereich ergangen, so ist es mit Ablauf von fünf Jahren nach dieser Entscheidung nicht mehr zulässig, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006022

alte Dokumentnummer

N1196014628P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/42/A29/NOR12006022