Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 15.01.1960 — BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute15.01.1960 BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

15.01.1960BGBl. Nr. 42/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 30

Steht der Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Schiedsspruchs eine von einem Gericht oder einer anderen Behörde einer am Streit beteiligten Partei getroffene Entscheidung oder Verfügung entgegen und können nach dem innerstaatlichen Recht dieser Partei die Folgen dieser Entscheidung oder Verfügung nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so hat der Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht nötigenfalls der geschädigten Partei eine angemessene Genugtuung zuzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006023

alte Dokumentnummer

N1196014629P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/42/A30/NOR12006023