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Art. 21

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 21.

  1. Absatz eins,Das zur Beurkundung von Personenstandsfällen zuständige Amt des Empfangsstaates hat dem Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde über den Tod eines Staatsangehörigen des Sendestaates zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das mit der Regelung des Nachlasses nach einem Staatsangehörigen des Sendestaates befaßte Gericht oder die sonst zuständige Behörde hat den Konsul über das Nachlaßvermögen, über das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen und über die in Betracht kommenden Erben in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen zur Feststellung, Verwahrung und Versiegelung des Nachlasses fallen in die Zuständigkeit der Gerichte oder der sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006055

alte Dokumentnummer

N1196015053A