Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 21.
(1)Absatz eins,Das zur Beurkundung von Personenstandsfällen zuständige Amt des Empfangsstaates hat dem Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde über den Tod eines Staatsangehörigen des Sendestaates zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das mit der Regelung des Nachlasses nach einem Staatsangehörigen des Sendestaates befaßte Gericht oder die sonst zuständige Behörde hat den Konsul über das Nachlaßvermögen, über das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen und über die in Betracht kommenden Erben in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Die Maßnahmen zur Feststellung, Verwahrung und Versiegelung des Nachlasses fallen in die Zuständigkeit der Gerichte oder der sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12006055
alte Dokumentnummer
N1196015053A