Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 22.
(1)Absatz eins,Den Konsuln stehen bezüglich des Nachlasses nach einem Staatsangehörigen des Sendestaates und zum Schutze der Rechte von Erben, die Staatsangehörige des Sendestaates sind, folgende Rechte zu:
an der Aufnahme eines Inventars des Nachlasses teilzunehmen;
mit den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung und seines Verderbs oder, nötigenfalls, wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in Verbindung zu treten.
(2)Absatz 2,Diese Rechte der Konsuln können auch von einem Bevollmächtigten des Konsuls ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12006056
alte Dokumentnummer
N1196015054A