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Art. 23

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 23.

  1. Absatz eins,Hatte ein Staatsangehöriger des Sendestaates seinen letzten Wohnsitz im Empfangsstaat, so haben die Behörden dieses Staates mit Bezug auf seinen im Empfangsstaat befindlichen beweglichen Nachlaß die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden, wenn dies die gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder Vermächtnisnehmer, die ihren Wohnsitz im Empfangsstaat oder in einem dritten Staate haben, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers beantragen.
  2. Absatz 2,Andernfalls ist der bewegliche Nachlaß nach Maßgabe des Artikels 24 dem Konsul zu übergeben. Dieser verfährt mit dem Vermögen gemäß den Rechtsvorschriften des Sendestaates.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006057

Alte Dokumentnummer

N1196015055A