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Art. 24

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 24.

  1. Absatz eins,Für die Anmeldung von den Nachlaß betreffenden Ansprüchen von Erben, sofern Artikel 23 Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangte, und von Gläubigern oder anderen interessierten Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Empfangsstaat oder in einem dritten Staate haben, gilt die im Artikel 23 Absatz 1 festgesetzte Frist.
  2. Absatz 2,Der Teil des Nachlasses, der innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Artikel 23 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht zur Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche verwendet worden ist oder der in keinem Zusammenhang mit den Ansprüchen steht, derentwegen ein Verfahren zu ihrer Geltendmachung eingeleitet worden ist, ist dem Konsul zu übergeben.
  3. Absatz 3,Die Übergabe des Nachlaßvermögens nach Absatz 2 oder dessen Verbringung durch den Konsul erfolgt unter Bedachtnahme auf die devisenrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006058

Alte Dokumentnummer

N1196015056A