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Art. 25

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 25.

  1. Absatz eins,Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates, der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte, in diesem Staate während einer Reise gestorben, so sind die von ihm mitgeführten Gegenstände ohne weiteres dem Konsul zu übergeben.
  2. Absatz 2,Der Konsul, dem diese Gegenstände übergeben worden sind, hat nach Maßgabe ihres Wertes die während des Aufenthaltes im Empfangsstaat gemachten Schulden des Verstorbenen zu berichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 ist Artikel 24 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006059

Alte Dokumentnummer

N1196015057A