Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 26.
Im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen eines Erblassers, der Staatsangehöriger des Sendestaates war, ist von den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates nach den Rechtsvorschriften des Ortes, wo das Vermögen gelegen ist, der Nachlaßregelung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12006060
Alte Dokumentnummer
N1196015058A