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Art. 28

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 28.

  1. Absatz eins,Die Konsuln können persönlich oder durch ihre Bevollmächtigten Schiffen, die unter der Flagge des Sendestaates fahren und einen Hafen oder eine andere Anlegestelle in ihrem Amtsbereich angelaufen haben, Hilfe und Unterstützung angedeihen lassen.
  2. Absatz 2,Falls die Gerichte oder sonst zuständige Organe des Empfangsstaates irgendwelche Zwangsmaßnahmen auf solchen Schiffen zu ergreifen beabsichtigen, ist der Konsul hievon zu verständigen; er hat das Recht, bei der Durchführung dieser Maßnahmen anwesend zu sein. Dies gilt nicht für Fälle, in denen solche Maßnahmen auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Schiffsführers durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006062

alte Dokumentnummer

N1196015060A