Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 29.
Wenn in dem Empfangsstaat ein Schiff, das unter der Flagge des Sendestaates fährt, Schiffbruch erleidet, auf Grund aufläuft, strandet oder eine andere Havarie erleidet, haben die zuständigen Behörden unverzüglich den Konsul zu benachrichtigen und ihm die von ihnen zur Rettung der Menschen, des Schiffes und der Ladung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sie haben dem Konsul die nötige Unterstützung bei den von ihm getroffenen, mit der Havarie des Schiffes zusammenhängenden Maßnahmen angedeihen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12006063
alte Dokumentnummer
N1196015061A