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Art. 3

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Die diplomatische Vertretung des Sendestaates legt dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde vor, die Vor- und Zunamen des Konsuls, seine Staatsangehörigkeit, seinen Rang sowie den für ihn bestimmten Amtssitz und Amtsbereich enthält.
  2. Absatz 2,Der Konsul darf seine Amtstätigkeit erst nach seiner durch den Empfangsstaat erfolgten Anerkennung als Konsul aufnehmen. Diese Anerkennung findet nach Vorlage der Bestallungsurkunde durch Erteilung des Exequatur statt.
  3. Absatz 3,Nach der Anerkennung treffen die Behörden des Empfangsstaates die notwendigen Maßnahmen, damit der Konsul seine Amtstätigkeit ausüben und die entsprechenden, in diesem Vertrag und in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten genießen kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006037

alte Dokumentnummer

N1196015035A