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Art. 4

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Im Falle der Abwesenheit, einer Erkrankung oder des Ablebens eines Konsuls kann der Sendestaat einen Angehörigen seiner diplomatischen Vertretung, einen Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes des betreffenden oder eines anderen Konsulates zur vorübergehenden Führung des Konsulates ermächtigen; der Name dieser Person ist vorher dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates zu notifizieren.
  2. Absatz 2,Die zur vorübergehenden Führung des Konsulates ermächtigte Person genießt die in diesem Vertrag für die Konsuln vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006038

Alte Dokumentnummer

N1196015036A