Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 4.
(1)Absatz eins,Im Falle der Abwesenheit, einer Erkrankung oder des Ablebens eines Konsuls kann der Sendestaat einen Angehörigen seiner diplomatischen Vertretung, einen Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes des betreffenden oder eines anderen Konsulates zur vorübergehenden Führung des Konsulates ermächtigen; der Name dieser Person ist vorher dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates zu notifizieren.
(2)Absatz 2,Die zur vorübergehenden Führung des Konsulates ermächtigte Person genießt die in diesem Vertrag für die Konsuln vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12006038
Alte Dokumentnummer
N1196015036A