Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1961Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
TEIL IVTEIL römisch vier
Allgemeines
ARTIKEL 18
Falls ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat der Ansicht ist, daß ein Mißbrauch eines durch das vorliegende Protokoll eingeräumten Privilegs oder einer solchen Immunität vorliegt, so haben Konsultationen zwischen diesem Staat und der Assoziation zu erfolgen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch erfolgt ist, und zutreffendenfalls um eine Wiederholung zu vermeiden. Ein Staat, welcher der Ansicht ist, daß eine Person ein ihm auf Grund des vorliegenden Protokolls eingeräumtes Privileg oder eine solche Immunität mißbraucht hat, kann verlangen, daß diese sein Gebiet verläßt.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
NOR12006099
Alte Dokumentnummer
N1196115260S