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Art. 17

Fassungen
ab 22.03.1961 — BGBl. Nr. 142/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute22.03.1961 BGBl. Nr. 142/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

22.03.1961BGBl. Nr. 142/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 17

Auf Grund der Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 15 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die Staatsangehöriger dieses Staates ist, ausgenommen:

  1. Litera a
    Befreiung von jeglicher Jurisdiktion hinsichtlich der von ihr in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und aller gesetzten Handlungen;
  2. Litera b
    Erleichterungen hinsichtlich Währungs- und Devisenbeschränkungen, soweit dies für die wirksame Ausübung ihrer Funktionen erforderlich ist;
  3. Litera c
    Unverletzlichkeit für sämtliche sich auf ihre für die Assoziation ausgeübte Tätigkeit beziehenden Schriftstücke und Dokumente;
  4. Litera d
    im Falle von Angestellten der Assoziation, auf die sich die Artikel 13 und 14 beziehen, Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie als Angestellte der Assoziation erhalten.

Schlagworte

Währungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006098

alte Dokumentnummer

N1196115259S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/142/A17/NOR12006098